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   BVerfG, 28.09.1993 - 2 BvQ 37/93   

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https://dejure.org/1993,5687
BVerfG, 28.09.1993 - 2 BvQ 37/93 (https://dejure.org/1993,5687)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.1993 - 2 BvQ 37/93 (https://dejure.org/1993,5687)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 1993 - 2 BvQ 37/93 (https://dejure.org/1993,5687)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgenabwägung bei Erlaß einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung Frankreichs - Sicherer Drittstaat - Angegriffene Vorschrift selbst Prüfungsmaßstab

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 17
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1993 - 2 BvQ 37/93
    Eine Verfassungsbeschwerde wäre insoweit voraussichtlich unzulässig, weil die mit ihr angegriffene Vorschrift selbst Prüfungsmaßstab ist und zudem nach der Konzeption des Asylverfahrensgesetzes durch einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf der Grundlage der §§ 31 Abs. 4, 34 a Abs. 1 AsylVfG 1993 vollzogen wird (vgl. zu letzterem BVerfGE 79, 174 [187 f.]).
  • BVerfG, 10.05.1990 - 1 BvR 559/90

    Abwägung zwischen der redaktionellen Gestaltung einer Wahlwerbesendung und der

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1993 - 2 BvQ 37/93
    Bei insoweit offenem Ausgang eines künftigen Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 82, 54 [57]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1993 - 2 BvQ 37/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 32 BVerfGG aber voraus, daß der Streitfall, der den Antrag veranlaßt hat, vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden kann (BVerfGE 27, 152[156]).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60

    Keine Antragsberechtigung des Beteiligten im Ausgangsverfahren für einstweilige

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1993 - 2 BvQ 37/93
    Die Zulässigkeit eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hängt nicht davon ab, daß bereits ein Verfahren anhängig ist, welches den Streit selbst zum Gegenstand hat (BVerfGE 11, 339 [342]).
  • BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 1644/93

    Folgenabwägung bei Rückschiebung in einen sicheren Drittstaat

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1993 - 2 BvQ 37/93
    Hierzu können verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG ), die sich im Eilverfahren nicht eindeutig beantworten lassen (vgl. Kammerbeschluß vom 10. August 1993 - 2 BvR 1644/93 -).
  • VGH Bayern, 28.10.1993 - 24 CE 93.31582

    Zulässigkeit eines Rechtsmittelausschlusses nach § 80 AsylVfG bei Aussetzen der

    Hält man § 26a AsylVfG mit der zugehörigen Anlage für einen bestimmten Drittstaat für verfassungswidrig, so erstreckt sich diese Annahme auch auf die damit verknüpfte Einschränkung des Rechtsweges im § 34a Abs. 2 AsylVfG mit der Folge, daß der sonst ausgeschlossene Rechtsweg wieder eröffnet wird (zur Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz siehe BVerfG v. 28.9.1993 2 BvQ 37/93 ).
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